Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
!! Wichtige Informationen für den Verkauf von neu zugelassenen Fahrzeugen ab dem 01.09.2018 !!
Umstellung von NEFZ auf WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte
Seit dem 01. September 2018 gilt somit für alle neu zugelassenen Fahrzeuge das Prüfverfahren WLTP (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure). Das bedeutet, dass der Kraftstoffverbrauch und die Abgaswerte in einem neuen Prüfverfahren mit veränderten Testbedingungen gemessen werden. Die strengeren Prüfbedingungen des WLTP sollen realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern, als es im Vergleich mit dem bisherigen NEFZ-Testverfahren der Fall war. Der Unterschied zum NEFZ besteht u.a. darin, dass die Fahrzeuge im WLTP-Prüfstand schneller beschleunigen, eine höhere Geschwindigkeit erzielen und Fahrzeuggewichtsänderungen durch Zusatzausstattung berücksichtigt werden. Dadurch sind die ermittelten Werte (CO2-Emissionen etc.) im WLTP Prüfstand höher als im NEFZ Verfahren.
Durch die Umstellung auf WLTP muss die derzeit gültige die Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) angepasst werden. Dafür ist eine Gesetzesänderung notwendig, die voraussichtlich im ersten Quartal 2019 abgeschlossen sein wird. Bis dahin müssen die NEFZ-Werte für alle Verbraucherinformation gemäß Pkw-EnVKV verwendet werden.
Obwohl die Gesetzesänderung in Bezug auf die Pkw-EnVKV erst für nächstes Jahr vorgesehen ist, wird die Kfz-Steuer, die auf den CO2-Emissionen eines Pkw basiert, zum 1. September 2018 auf WLTP umgestellt. Für die Berechnung der KfZ-Steuer ist dann der neue CO2-Wert nach dem WLTP-Verfahren maßgeblich. Die KfZ-Steuer wird daher voraussichtlich höher ausfallen, als dies bisher der Fall war.
Nach den uns vorliegenden Informationen kann jeder Händler die neuen WLTP-Werte auf freiwilliger Basis angeben. Die WLTP-Werte müssten in diesem Fall eindeutig getrennt von den erforderlichen Angaben nach der Pkw-EnVKV angegeben werden. Insbesondere soll dabei darauf geachtet werden, dass die angegebenen WLTP-Werte nicht im Zusammenhang mit dem offiziellen PKW-Label und nicht im Zusammenhang mit dem offiziellen Aushang der PKW-EnVKV stehen. Empfohlen wird in ein Extra-Blatt mit den WLTP-Werten oder ein separater Aushang bei jeweiligen Autohändler.
Die EU-Kommission empfiehlt, die Angabe um folgenden Hinweis zu ergänzen:
„Ab dem 1. September 2017 werden bestimmte Neuwagen nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge (World Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP), einem neuen, realistischeren Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, typgenehmigt. Ab dem 1. September 2018 wird das WLTP den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das derzeitige Prüfverfahren, ersetzen. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher als die nach dem NEFZ gemessenen“.
BVfK Anmerkung:
Da die ermittelnden Werte im WLTP-Verfahren höher ausfallen als bisher, ist es wahrscheinlich, dass die KfZ-Steuer für ein bestimmtes, nach dem 1. September 2018 zugelassenes Fahrzeug höher ausfällt, als für ein baugleiches Modell, das vor dem Stichtag zugelassen wurde.
Der BVfK empfiehlt daher, Neuwagenkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen am besten schriftlich darüber zu informieren, dass sich die Kfz-Steuer ab dem 1. September 2018 nach dem WLTP-Wert richtet und die KfZ-Steuer daher höher ausfallen kann, als es bisher der Fall war. Dies allein schon deshalb, um etwaigen Regressansprüchen von Käufern wegen unterlassener Aufklärung vorzubeugen.
Wer sich dazu entschließen sollte, die WLTP-Werte freiwillig zu veröffentlichen, sollte darauf achten, dass diese nicht mit den Verbraucherinformationen gemäß Pkw-EnVKV verwechselt werden. Diesbezüglich empfiehlt sich daher ein separater Hinweis.
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